Satzung

Sportverein 1930 Hafenpreppach e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein 30 Hafenpreppach e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hafenpreppach
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

§2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten und geselligen Umgang zu pflegen.
  2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage: alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweck sind:
    a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    b) Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte
    c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen; Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen
    d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
    e) Zugehörigkeit zum Bayer. Landessportverband.

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Der Verein umfasst:
    a) ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
    b) außerordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aktive Mitglieder, sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen regelmäßig turnerisch oder sportlich betätigen. Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern ohne regelmäßig turnerisch oder sportlich tätig zu werden.
    c) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
    d) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweise geehrt.

§4

Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
  2. Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig ist.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss:
    a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist,
    b) bei unehrenhaften Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinsleben oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
    d) bei groben unsportlichen oder unkameradschaftlichem Verhalten,
    e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
  4. Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
  6. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederverpflichtungen, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags oder sonstige Forderungen.

§5

Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

  1. Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied sofort eine Aufnahmegebühr zu entrichten und sodann ab dem Monat des Eintritts einen monatlichen Mitgliederbeitrag, der jeweils im Vorhinein innerhalb der ersten fünf Werktage eines jeden Monats zu entrichten ist.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Für außerordentliche Mitglieder und für Erwerbslose beträgt die Aufnahmegebühr und der monatliche Mitgliedsbeitrag die Hälfte der jeweiligen Beträge.
  4. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den monatlichen Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme, sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.
  2. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuelle vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit die dieselben nachweisbar sind, zurück.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
    a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und
    d) den monatlichen Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr rechtzeitig zu entrichten.

§7

Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand,
    b) der Vereinsausschuss,
    c) die Mitgliederversammlung.

§8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden.

§9

Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 8)
    b) dem 1. Kassier,
    c) dem 2. Kassier,
    d) dem 1. Schriftführer,
    e) dem 2. Schriftführer,
    f) dem technischen Leiter.
    g) Zum Vereinsausschuss gehört auch der Ehrenvorsitzende, falls ein solche gewählt worden ist.

§10

Vertretung, Geschäftsführung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind im Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. (1) bleibt unberührt.
  3. Der 1. und 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses, er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnisse nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu erfolgen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf hinzuweisen.
  4. Der 1. Kassier bzw. 2. Kassier (als dessen Stellvertreter) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen, mit Belegen versehenden Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses, ggf. der Mitgliederversammlung leisten.
  5. Dem 1. Schriftführer bzw. dem 2. Schriftführer (als dessen Stellvertreter) obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzung und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und der Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Dem technischen Leiter obliegt der Spielbetrieb, er ist in technischer Hinsicht für sämtliche Abteilungen zuständig.
  7. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuss gewählt wird. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder.
  8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Vereinsausschussmitglieds haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen.
  9. Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsausschussmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, ihre tatsächlichen geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.

§11

Revisoren

  1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.

§12

Ausschüsse

  1. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehen und zur Förderung des Vereinszweckes Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen, insbesondere:
    a) den Spielausschuss,
    b) den Jugendausschuss,
    c) den Sportplatzausschuss,
    d) den Vergnügungsausschuss,
    e) den Ältesten- oder Ehrenrat.
  2. Die Festsetzung des Aufgabenbereiches, der Anzahl der Ausschussmitglieder sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt dem Vereinsausschuss.

§13

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im Monat Januar durch einen Vorstand einzuberufen, und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Der Tag der Versammlung und der Absendung der Einladung sind nicht mitzurechnen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, durch einen Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. (1) entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung ist (soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben) beschlussfähig, wenn auch weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
  4. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

§14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichtes der Revisoren
    b) Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren
    c) Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren
    d) Aufstellung eines Haushaltsplanes (einschließlich Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge)
    e) Satzungsänderungen
    f) Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder.
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung

§15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.
  4. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der gewählte mindestens die Hälfte der ab-gegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern dann Stimmengleichheit besteht, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.
  5. Bei der Wahl des 2. Vorsitzenden und der übrigen Vereinsausschussmitglieder sowie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.
  6. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen, nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung.

§16

Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu änderten Paragraphen der Satzung sowie deren voll geänderter Wortlaut in der Tagesordnung angeben sein müssen.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Eine Änderung des § 2 der Satzung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.

§17

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 13 Abs. (3) Satz 2 entsprechend.
  2. Der Beschluss, den Verein aufzulösen bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  3. Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der
    Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach § 47 ff. BGB richten.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  5. Das nach Auflösung oder Liquidation verbleibende restliche Aktivvermögen fällt dem Bayer. Landessportverband zu oder, für den Fall das dieser es ablehnt, der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§18

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayer. Landessportverband in Kraft.

Hafenpreppach, den 21. Juni 1999